Altölentsorgung

Altöl

Gesetzliche Grundlage

Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- und/oder Getriebeöle über das Internet an Endverbraucher verkauft, muss insbesondere die Vorgaben der §§ 7-9 Altölverordnung zu beachten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/alt_lv/gesamt.pdf

Hiernach treffen den Händler verschiedene (Hinweis-)Pflichten:

§ 7 Altölverordnung

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen nur dann in den Verkehr gebrachtwerden, wenn sie durch einen Aufdruck oder Aufkleber auf der Verpackung mit folgendem Text gekennzeichnet sind (Kennzeichnungspflicht):

Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.

§ 8 Altölverordnung

Pflichten des Händlers (Einrichtungspflicht- und Hinweispflicht):

• Der Händler hat ferner vor dem Verkauf des Öls eine Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle muss hierbei die gebrauchten Öle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Öle kostenlos anneh-men. Die Annahmestelle muss zudem über eine Einrichtung verfügen, welche es ihr ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

• Sofern sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet sollte (was im Online-Handel der Regelfall sein wird), muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, so dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

Bei einem Verkauf des Öls an gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (also an andere Personen als den Endverbraucher) muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Weitere Ausnahmen gelten im Bereich der Schifffahrt.

Die vorgenannten Pflichten gelten auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltigeAbfälle.

Eine Verpflichtung des Händlers zur Übernahme der Versandkosten für den Versand des Altöls zur Annahmestelle besteht nicht. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

Diese Pflichten treffen auch Online-Händler.

Nach der Rechtsprechung gelten die vorgenannten Kennzeichnungs- und Hinweispflichten auch für Online-Händler (OLG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, Az. 5 W 59/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.7.2011, Az. 3 U 113/11), obwohl der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vermuten lässt. Hintergrund dessen ist, dass das Gesetz aus den 80er Jahren stammt, als es noch keinen Internet-Verkauf gab. Eine fachgerechte Entsorgung des Altöls muss aber ungeachtet des Vertriebsweges gewährleistet sein.

Das OLG Bamberg hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 21.7.2011 (Az. 3 U 113/11) Vorgaben zur Positionierung der Hinweise im Online-Shop gemacht:

§ 8 Abs. 1 S. 2AltölVO verlangt, dass die Hinweise auf eine Altölannahmestelle leicht erkennbar und lesbar im Verkaufsraum vorhanden sein müssen, also vom Kunden ohne Weiteres Zutun zur Kenntnis genommen werden können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. In Internetshops müssen sich die Hinweise daher auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden. Alternativ können sich die Hinweiseauch „auf dem Weg zur Kasse“ befinden, sofern gewährleistet ist, dass der Endverbraucher zwangsläufig an diesen Hinweisen „vorbeigehen muss“. Kann der Endverbraucher aber z.B. den Bestellvorgang abschließen, ohne zuvor an irgendeiner Stelle die Hinweise erkennen zu können, ist die Hinweispflicht nicht erfüllt.

Das OLG Bamberg ist ferner der Ansicht, dass es nicht ausreicht, entsprechende Hinweise in die AGB aufzunehmen, da der Endverbraucher die AGB nach solchen Hinweise auf eine Altölannahmestelle nicht durchsuchen wird.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß

Wer bei der Abgabe von Öl an private Endverbraucher nicht durch leicht erkennbareund lesbare Hinweise am Ort des Verkaufs (also im Shop) auf die Annahmestelle für Altöl hinweist, handelt wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO (OLG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, Az. 5 W 59/10). Als Streitwert wird im Regelfall ein Wert von 15.000,00 EUR angesetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.7.2011, Az. 3 U 113/11).

Wie kann der Online-Händler den Endverbraucher gesetzeskonform belehren

Eine solche Belehrung könnte wie folgt ausgestaltet werden, wobei für deren Anerkennung durch die Gerichte – mangels entsprechender richterlicher Vorgaben – keine Gewähr übernommen wird.

I. Hinweis auf der Verpackung und im Shop

Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseiti-gung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.

II. Hinweise im Shop

Nach der Altölverordnung sind wir verpflichtet, Verbrennungsmotorenöle, Getriebeöle sowie Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle (nachfol-gend zusammen „Altöl“ genannt) kostenlos zurückzunehmen. Sie können das Altöl in der Menge bei unserer Annahmestelle zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht. Bitte fügen Sie einen entsprechenden Kaufnachweis bei. Unsere Annahmestelle verfügt über eine Einrichtung, die es ermöglicht, einen Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Unsere Annahmestelle ist:

Unternehmensname und Anschrift

Sie können das Altöl dort jederzeit während der Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie das Altöl auch an unsere Annahmestelle senden, wobei die Versandkosten hierbei von Ihnen zu tragen sind. Für Altöl (als Gefahrgut) gelten besondere Transportbedingungen, die Sie beachten sollten.

Falls Sie ein gewerblicher Endverbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass wir uns Ihnen gegenüber zur Erfüllung unserer Annahmepflichten Dritter bedienen können.